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Legalität

Legal arbeiten Nur Personen mit einem gültigen Pass oder einer Identitätskarte aus einem EU- oder EFTA-Staat dürfen in der Schweiz im Rahmen des Meldeverfahrens oder mit einer Arbeitsbewilligung (L, B, G) einer Erwerbstätigkeit nachgehen – dies gilt auch für die Prostitution. Folgende Länder gehören zu den EU-27 und den EFTA-Staaten: EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz Weiter Informationen findet ihr hier : https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html

Meldeverfahren Mit dem Meldeverfahren dürfen Staatsangehörige aus einem EU-/EFTA-Land bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten – auch im Bereich der Prostitution. Weiterführende Informationen sind über die offiziellen Plattformen der Migrationsbehörden verfügbar: https://www.migration.sid.be.ch/de/start/arbeit.html Sie ist nur gültig für den Arbeitsort, der bei der Meldung eingetragen wurde. Die Bestätigung der Anmeldung wird an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt. Dieses Dokument muss bei polizeilichen Kontrollen in Papierform oder auf dem Handy vorgewiesen werden können. Wichtig: Nur die konkret gemeldeten Tage gelten als bewilligte Arbeitstage. ➡️ Auch wenn an einem gemeldeten Tag keine Tätigkeit ausgeübt wird, zählt dieser Tag trotzdem als Arbeitstag im Rahmen des 90-Tage-Kontingents. In einigen Kantonen gelten zusätzliche Anforderungen – z. B.: •Abgabe von Gesundheitsnachweisen •zusätzliche Meldungen beim Kanton oder der Gemeinde •Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträge

Arbeiten in der Schweiz für mehr als 3 Monate Wer in der Schweiz länger als drei Monate arbeiten möchte, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit. Diese muss bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde beantragt werden. Zusätzlich ist eine Anmeldung bei der Wohngemeinde am Aufenthaltsort obligatorisch. Nach erfolgter Anmeldung gelten folgende Pflichten: •Krankenversicherungspflicht: Innerhalb von drei Monaten nach Einreise muss eine Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) abgeschlossen werden. •Sozialversicherungspflicht: Erwerbstätige Personen sind verpflichtet, Beiträge an die AHV/IV/EO (1. Säule) sowie ggf. an die berufliche Vorsorge (2. Säule) zu leisten. •Steuerpflicht: Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist steuerpflichtig. Mehr Informationen zu den Aufenthaltsbewilligungen findet ihr hier: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html

Drittstaaten Menschen aus sogenannten Drittstaaten (Länder ausserhalb der EU und EFTA) können nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz legal arbeiten. Für eine Erwerbstätigkeit ist eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Diese wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt – insbesondere dann, wenn: •eine besondere berufliche Qualifikation vorliegt (z. B. Hochschulabschluss, Mangelberuf), •ein Schweizer Arbeitgeber ein Gesuch stellt, •und das Kontingent für Drittstaatsangehörige noch nicht ausgeschöpft ist. ➡️ Selbständige Tätigkeiten, wie z. B. Prostitution, sind für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht bewilligungsfähig. Ein Touristenvisum oder visumsfreier Aufenthalt (bis 90 Tage) berechtigt nicht zur Aufnahme einer Arbeit – weder im Angestelltenverhältnis noch selbständig.

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