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Bern 

Im Kanton Bern regeln das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) und die zugehörige Verordnung die Arbeitsbedingungen von Menschen aus der Prostitution sowie die Bewilligung von Betrieben im Prostitutionsgewerbe.

Gewerbe- und Arbeitsrecht

Gewerbliche Regelungen für Bordelle & Laufhäuser: (PGG Abschnitt 3) Eine Bewilligung ist erforderlich für Personen, die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die für die Prostitution bestimmt sind, oder Kontakte zwischen Prostituierten und potenziellen Kunden vermitteln. Die Regelungen des Gastgewerbegesetzes bleiben davon unberührt. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht besteht, wenn eine Vermieterin oder ein Vermieter lediglich eine einzelne Räumlichkeit vermietet und die Prostitution ausschließlich durch die Person ausgeübt wird, auf deren Namen der Mietvertrag läuft. Zudem kann der Regierungsrat weitere Ausnahmen per Verordnung festlegen. Die Bewilligung wird für eine spezifische Tätigkeit, einen bestimmten Ort und konkret benannte Räumlichkeiten erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein. Sie ist persönlich, nicht übertragbar, und juristische Personen müssen eine verantwortliche natürliche Person benennen. Um eine Bewilligung zu erhalten, muss die antragstellende Person handlungsfähig sein, die Tätigkeit in eigener Verantwortung oder leitender Stellung ausüben, mit dem Straf- und Ausländerrecht vereinbar sein und durch ihr bisheriges Verhalten eine gesetzeskonforme Ausübung der Tätigkeit gewährleisten. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Freiheit oder sexuelle Integrität verurteilt wurden oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen haben, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Bewilligung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann verlängert werden. Sie erlischt vorzeitig bei Aufgabe der Tätigkeit oder durch behördlichen Entzug. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ein Register über die Identität der in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Prostituierten zu führen und Angaben zum wirtschaftlichen Verhältnis zu dokumentieren. Diese Daten müssen nach Beendigung der Tätigkeit zwei Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet werden. Zudem obliegt den Bewilligungsinhabern die Verantwortung, sicherzustellen, dass die Ausübung der Prostitution freiwillig erfolgt und nicht gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch verstößt, insbesondere dass keine minderjährigen Personen involviert sind. Die Räumlichkeiten müssen gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und Sauberkeit genügen, und die Prostituierten müssen ausländerrechtlich zur Tätigkeit berechtigt sein. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger Störungen der öffentlichen Ordnung zu treffen. Zudem muss sichergestellt werden, dass soziale Leistungserbringer und Behörden ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten haben und Kontrollen durchführen können. Änderungen persönlicher Voraussetzungen sind der Bewilligungsbehörde umgehend mitzuteilen, und bei längerer Abwesenheit muss eine geeignete Stellvertretung benannt werden. Die Behörden sind berechtigt, jederzeit Kontrollen in den für die Prostitution genutzten Räumlichkeiten durchzuführen, die Identität anwesender Personen zu überprüfen und die Register einzusehen. Falls Bewilligungsinhaber ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen oder die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, kann die Bewilligung entzogen werden. In geringfügigen Fällen kann anstelle eines Entzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden. Nach einem Bewilligungsentzug kann ein erneuter Antrag frühestens nach ein bis fünf Jahren gestellt werden. Die Gemeinden und die Kantonspolizei haben die Befugnis, die Tätigkeiten vorläufig zu unterbinden, wenn Gefahr in Verzug ist oder die öffentliche Ordnung erheblich gestört wird. Die Bewilligungsbehörde muss umgehend informiert werden und kann die Anordnung aufheben oder eine entsprechende Verfügung treffen. Die Erteilung, Verweigerung oder der Entzug einer Bewilligung sowie Verwarnungen sind gebührenpflichtig. Die Gemeinden können zudem Gebühren für die Prüfung von Bewilligungsanträgen und weitere Dienstleistungen erheben, wobei für Kontrollen nur jährliche Pauschalgebühren zulässig sind.

Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus:

  • dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG),

  • dem kantonalen Steuergesetz (StG BE),

  • sowie dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

 

🔹 Einstufung: Unselbständige Erwerbstätigkeit

  • Menschen aus der Prostitution im Kanton Bern werden grundsätzlich als unselbständig Erwerbstätige eingestuft, auch wenn sie z. B. in Studios „auf eigene Rechnung“ arbeiten.

🔹 Quellensteuerpflicht

  • Die Betreiber von Betrieben im Erotikgewerbe sind verpflichtet, für Menschen aus der Prostitution Quellensteuer direkt vom Einkommen abzuziehen und abzuführen (§ 92 ff. StG BE).

  • Bei Verstössen kann der Betrieb haftbar gemacht werden.

🔹 Praktische Umsetzung

Sozialversicherungen

🔹 AHV/IV/EO (1. Säule)

  • Auch unselbständig tätige Menschen aus der Prostitution sind pflichtversichert.

  • Die Beiträge werden vom Betreiber zusammen mit der Quellensteuer abgezogen und über die zuständige AHV-Ausgleichskasse abgerechnet.

🔹 Unfallversicherung

  • Betreiber sind verpflichtet, eine obligatorische Unfallversicherung für Mitarbeitende abzuschliessen.

  • Wenn keine solche Absicherung besteht, muss selbst für eine NBU-Versicherung gesorgt werden.

🔹 Krankenversicherung (KVG)

  • Jeder Wohnsitz in der Schweiz (auch befristet) löst die Pflicht aus, innerhalb von 3 Monaten eine Krankenkasse abzuschliessen.

  • Auch temporär tätige Menschen aus der Prostitution (Meldeverfahren) müssen sich versichern 

  • Ausnahme: EU-Bürger*innen mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien, welche jede Woche mindestens einmal nach Hause gehen.

  • Wenn du mit der 90-Tage Bewilligung arbeitest, brauchst du eine Krankenkasse in deinem Heimatland. In der Schweiz musst du keine abschliessen. In diesen Fällen gilt: Diese Personen erwerben keinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des KVG. Sie bleiben primär im Herkunftsstaat versichert (nach EU-Koordinationsrecht). Daher besteht in der Schweiz keine KVG-Versicherungspflicht, solange sie nicht über 90 Tage hinaus tätig sind.

Strassenprostitution 

Als Strassenprostitution gilt die Form der Prostitution, bei der sich eine Person auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der Absicht der Ausübung der Prostitution aufhält.

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